Mittwoch, 20. Juli 2016

Baden am Rohrspitz für alle!

Entgegen entsprechender Andeutungen hat die Salzmann GmbH. kein Recht den Badestrand zw. Glashaus und Salzmann-Hafen aufzulassen oder einzuzäunen, weil

1. Teile des Strandes und des Hafens bereits in öffentliches Gewässer (Bundesgebiet) reichen (blau markiert).

2. am gesamten österreichischen Bodenseeufer eine allgemeine Wegefreiheit gem. Straßengesetz § 36, LGBl.Nr. 79/2012  (rot markiert) besteht.



3. der Badestrand zw. Glashaus und Salzmann-Hafen Teil der Auflagen für die große Hafenerweiterung in den 1990ern (AZ 1-8-9/1993 vom 07.08.1996)  war


Aus denselben Gründen hat die Salzmann GmbH. auch kein Recht, dem Land angebliche Unkosten durch Fremdnutzung in Rechnung zu stellen oder diese als Druckmittel für die Durchsetzung weiterer betrieblicher Ausdehnungen zu verwenden.

Umso erstaunlicher ist es, dass die BH Bregenz in ihrem "positiven" Bescheid 2016 das bereits gegebene und durch vorangegangene Zugeständnisse und Auflagen an die Salzmann GmbH. gesicherte Baderecht als im "öffentlichen Interesse" unter die Bedingung eines weiteren Neubaus stellt.

Wessen Interessen vertreten unsere Behörden eigentlich?

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